Sammeländerung Versicherungssteuer

 

 

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Sammeländerung Versicherungssteuer

   

Am 1.1.2007 änderten sich die Versicherungssteuersätze. Um die deswegen nötigen Änderungen im Datenbestand möglichst einfach durchführen zu können, wurde die Funktion "Sammeländerung Versicherungssteuer" geschaffen.


 

Mit dieser Funktion können Sie die Änderungen der gesetzlichen Versicherungssteuer in Ihren Vertragsbestand übernehmen. Dabei werden die Steuersätze in Verträge geändert und die Bruttoprämien dieser Verträge neu berechnet; von der Änderung erfasst werden daneben auch Vertragskalkulationen, Sparten und Produkte.


 

Wenn Steuersätze nur in Verträgen einer bestimmten Sparte geändert werden sollen, steht dafür die Funktion "Wechsel Steuer % in Verträgen" (Menü Organisation -> Wechsel) zur Verfügung.


 

1. Einstellungen für die Sammeländerung


Hier legen Sie fest, welche Steuersätze in welchen Tabellen in ASSFINET MVP angepasst werden sollen.


 


 

Zunächst muss eine Liste von Steuersätzen vorgegeben werden, die sich geändert hat. Diese Liste kann geladen und per Hand angepasst werden. AssFiNET stellt eine Liste der zu ändernden Steuersätze zum 01.01.2007 auf der Website (http://www.assfinet.de) zum Download zur Verfügung. Sie können diese vordefinierte Liste verwenden und je nach Bedarf überarbeiten, oder alternativ eine Tabelle manuell eingeben:

 Alt     ->  Neu     Angaben ohne Gewähr!
 16 %    ->  19 %    (Allgemeiner Steuersatz; Wohngebäudeversicherung ohne Feuer)

15,00 % ->  18,00 % (Hausratversicherung, wenn Feuer mitversichert ist)
 14,75 % ->  17,75 % (Wohngebäudeversicherung, wenn Feuer mitversichert ist) 
 11,00%  ->  14,00 % (Feuerversicherung)
  3,20 % ->   3,80 % (Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr 

Keine Änderung:
  0,00   -> % 0,00 % (Krankenversicherung, Lebensversicherung, Rentenversicherung)

 

Die Sammeländerung geht folgendermaßen vor:

Wenn Verträge angepasst werden sollen, wird in allen Verträgen, in denen ein "alter" Steuersatz aus der Steuersatztabelle eingetragen ist, der entsprechende "neue" Steuersatz eingetragen und die Vertragsdaten (Prämie etc.) werden neu berechnet.
 Ausnahmen sind Verträge mit Status INFO und Verträge mit Einmalbeitrag.
 Es wird eine Ergebnisliste der geänderten Verträge ausgegeben (s.u.)

Werden die Optionen “Sparten anpassen” bzw. "Produkte anpassen" angekreuzt, werden in den Datensätzen der Sparten (in ASSFINET MVP unter Menü Organisation -> Sparten verwalten) bzw. produkte (Menü Organisation -> Produkte verwalten) ebenfalls die Steuersätze geändert, damit neu angelegte Verträge anschließend die richtige Vorbelegung erhalten.

Wird die Option "Vertragskalkulationen anpassen" angekreuzt, werden auch in den Kalkulationen zu Verträgen (Vertrag: Bearbeiten -> Kalkulationen) "alte" gegen "neue" Steuersätze ausgetauscht und die betreffenden Verträge neu berechnet.


 

Verträge mit Steuersätzen, die nicht in der Liste der "alten" Steuersätze vorkommen, bleiben unverändert. Dies betrifft z.B. Bündelverträge, bei denen manuell ein Mischsteuersatz ausgerechnet worden ist.


 

Einige Gesellschaften haben sich entschieden, die Versicherungssteuererhöhung nicht an Kunden weiterzugeben, indem sie die Nettoprämie entsprechend verringern. Auch in diesen Verträgen erhöht sich aber zwangsläufig die Versicherungssteuer, so dass sinnvoll ist, in diesen Verträgen ebenfalls die Sammeländerung durchzuführen, die Prämien aber anschließend zu korrigieren.

AMS kann nicht automatisch aus der gleichbleibenden Bruttoprämie auf die notwendigen Änderungen der Nettoprämie sowie Einzelprämien oder Promillesätzen zurückrechnen! Bitte pflegen Sie daher die geänderten Nettoprämien dieser Verträge aus den entsprechenden Listen der Gesellschaften manuell ein.


 

2. Simulieren der Sammeländerung


 

Um kontrollieren zu können, welche Verträge in welcher Weise von der Sammeländerung betroffen wären, haben Sie die Möglichkeit die Operation zu “simulieren”. Dabei werden die zu ändernden Verträge nur in das Ergebnisprotokoll aufgenommen, die eigentliche Änderung wird aber nicht durchgeführt.


 

3. Durchführen der Sammeländerung


 

Die Sammeländerung selbst kann unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen, da für jeden Vertrag die Prämien neu berechnet werden müssen. Wenn Sie den Vorgang abbrechen, werden alle bis zu dem Zeitpunkt gemachten Änderungen ebenfalls verworfen (Transaktion), so dass Sie den Vorgang gefahrlos erneut starten können.


 

Nach Durchführen der Sammeländerung kann im Detail nachvollzogen werden, welche Verträge in welcher Weise geändert wurden.


 


 

Besondere Aufmerksamkeit sollte den Verträgen geschenkt werden, die laut Protokoll nicht geändert wurden. Dies werden im allgemeinen Verträge sein, die aufgrund von Mischsteuersätzen oder Fehleingabe der Versicherungssteuer nicht automatisch geändert werden konnten. Sie müssen manuell nachgearbeitet werden. 


 

Eine vollständige Liste der angepassten und nicht angepassten Verträge erhalten Sie als Textdatei per "Protokoll anzeigen". Das Protokoll kann auch später im ASSFINET MVP-Verzeichnis in der Datei "VersSteuerWechsel.log" gefunden werden, um Verträge gegebenenfalls nach und nach manuell zu ändern.


4. Hinweise für ASSFINET MVP-Anwender, die selber das Prämieninkasso durchführen


 

Wenn Sie selber das Prämieninkasso durchführen, dann führen Sie die Sammeländerung am besten durch, bevor die ersten Vertragsrechnungen für Fälligkeiten ab der Gültigkeit der neuen Steuersätze geschrieben werden. Es ist allerdings zu beachten, dass für Fälligkeiten im alten Jahr noch der alte Steuersatz verwendet werden muss – wird die Sammeländerung zu früh durchgeführt, tritt dieser Fall möglicherweise häufig auf. 

Auch im neuen Jahr gilt für rückwirkende Nachtragsrechnungen, dass diese ggf. mit altem Steuersatz geschrieben werden müssen. ASSFINET MVP gibt in diesen Fällen eine Warnmeldung aus, die auf den eventuell anzupassenden Steuersatz hinweist. 
 Der zu verwendende Steuersatz ergibt sich laut Anwendungsvorschrift zum Versicherungssteuergesetz aus dem Fälligkeitsdatum:


 

Versicherungssteuergesetz, § 10b Anwendungsvorschriften

 Wird ein Steuersatz geändert oder die Zahlung des Versicherungsentgelts von der Steuer ausgenommen, ist der neue Steuersatz oder die neue Befreiungsvorschrift auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes oder der neuen Befreiungsvorschrift fällig werden. Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts für Zeitpunkte, ab denen ein höherer Steuersatz anzuwenden ist, geändert und würde die Änderung zur Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes führen, ist die Änderung insoweit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur Änderung der Fälligkeit des Versicherungsentgelts gekündigt und alsbald neu abgeschlossen oder wenn die Fälligkeit des Versicherungsentgelts für einen Zeitpunkt vor Abschluß des Versicherungsvertrags festgelegt wird. Die Sätze 2 und 3 gelten für ab dem 29. Januar 1993 vorgenommene Änderungen der Fälligkeit des Versicherungsentgelts für Fälligkeitszeitpunkte ab dem 1. Juli 1993 und ab dem 1. Januar 1995.